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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 3Z BR 261/04
Rechtsgebiete: BGB, BSHG


Vorschriften:

BGB § 1836c Nr. 2
BSHG § 88 a.F.
1. Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

2. Zur Frage, ob einem strafrechtlich untergebrachten Betreuten bei der Prüfung seines Vermögenseinsatzes eine Rückstellung für eine Zahnbehandlung zuzubilligen ist, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung über seine Haftung für Betreuerkosten begonnen werden soll und deren Kosten den staatlichen Zuschuss und etwa ergänzende Sozialhilfeleistungen übersteigen.


Gründe:

I.

Für den im Bezirkskrankenhaus aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung untergebrachten Betroffenen ist ein Rechtsanwalt als berufsmäßiger Betreuer u. a. für Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge bestellt. Seit 1999 wurde diesem und dem zuvor bestellten Betreuer eine Vergütung von insgesamt 7.488,53 EUR ausgezahlt. Mit Beschluss vom 21.4.2004 hat das Vormundschaftsgericht angeordnet, dass der Betroffene hiervon 7.326,95 EUR an die Staatskasse zu leisten habe. In dieser Höhe übersteige sein Vermögen die Schongrenze von 2.301 EUR.

Hiergegen wurde mit der vom Betreuer erhobenen sofortigen Beschwerde eingewandt, das Vermögen des Betreuten sei in Höhe von 8.000 EUR als Sparbrief angelegt. Auf eine Zahnarztrechnung sei ein Vorschuss in Höhe von 2.000 EUR fällig geworden. Nach Abzug weiterer Beträge befänden sich auf dem Girokonto nur noch 314,74 EUR, das Vermögen übersteige somit nicht den Freibetrag.

Das Vormundschaftsgericht hat dem Rechtsmittel nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse nicht abgeholfen.

Am 1.12.2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die am 9.12. 2004 eingegangene sofortige weitere Beschwerde verfolgt nach wie vor das Ziel, wegen behaupteter Mittellosigkeit des Betroffenen einen Rückgriff der Staatskasse bezüglich des in Rede stehenden Betrages zu verhindern, zumindest aber einen Betrag in Höhe von 3.200 EUR für eine vom Betroffenen nach der erstinstanzlichen Entscheidung begonnene Zahnbehandlung hiervon auszunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat der Betreuer offen gelassen, ob er insoweit im eigenen Namen oder in Vertretung des Betroffenen Beschwerde einlege. Im erstgenannten Fall könnte es an einer Beschwer des Betreuers fehlen, weil er durch den Rückgriff der Staatskasse nicht unmittelbar selbst in seinen Rechten berührt ist. Jedoch ist in einem derartigen Fall im Zweifel diejenige von beiden möglichen Auslegungen geboten, die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt. Es ist also anzunehmen, dass die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, wie auch die Beschwerde selbst, im Namen des von ihm gesetzlich vertretenen Betroffenen eingelegt wurde.

Deshalb erscheint auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen gemäß § 67 Abs. 1 FGG für das Rechtsbeschwerdeverfahren entbehrlich.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung ausgeführt:

Nach dem vorgelegten Kontoauszug habe der Betreute am 10.11.2004 nach Auflösung der Sparbriefanlage ein Bankguthaben von 10.014,66 EUR gehabt. Diese Mittel seien gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzendes Vermögen, soweit es die Schongrenze übersteige. Vermögen im Sinne dieser Vorschrift sei grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug von Schulden. Dem Gesetz sei eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd.

Zwar sei die von dem Betroffenen bezogene Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) kein sozialhilferechtliches Einkommen. Das gelte aber nicht für Vermögen, welches aus laufenden Renten angespart werde.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Betroffenen auf sie über (§ 1836e Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 BGB). Sie kann bei dem Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit dieser sein Einkommen und Vermögen gemäß § 1836c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts hierfür einzusetzen hat. Zwar begründet das laufende monatliche Einkommen des Betroffenen von ca. 555 EUR schon deswegen keine Leistungsfähigkeit, weil es als Rente nach dem OEG dem Grunde nach sozialhilferechtlich unberücksichtigt bleibt (vgl. § 1 Abs. 1 OEG; § 76 Abs. 1 BSHG a.F., vgl. nunmehr § 82 Abs. 1 SGB XII). Jedoch liegt das Vermögen des Betroffenen oberhalb des Schonbetrages von 2.301 EUR und ist deshalb in der von den Vorinstanzen bejahten Höhe von der Staatskasse zu beanspruchen.

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem nicht entgegen, dass das Vermögen aus einer Opferentschädigungsrente angespart wurde, welche als Einkommen sozialhilferechtlich unberücksichtigt bleibt. Die Vorschrift des § 88 BSHG a.F. (nunmehr § 90 SGB XII) enthält insoweit keinen ausdrücklichen Ausschlusstatbestand. Zwar darf Sozialhilfe nach Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung nicht von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Hierzu reicht aber nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz erhält (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 701; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264/265; a.A. HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert § 1836c BGB Rn. 28). Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit die Ersparnisse aus der von ihm im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts bezogenen Grundrente herrühren (BayObLG FamRZ 2002, 1289). Für die Anwendung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. ist die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 16. Aufl. § 88 Rn. 70). Insbesondere können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG a.F.), grundsätzlich nicht entsprechend für eine Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen herangezogen werden (vgl. BVerwGE 45, 135/136; BVerwG NJW 1998, 397). Von dem genannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Zwar kann der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer Zahlung als Einkommen im Einzelfall auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen, wenn der als Einkommen zugeflossene Wert, sofern er in das Vermögen eingegangen ist, den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie als Einkommen (BVerwGE 45, 135; BVerwG NJW 1995, 3001 und 1998, 397). Das ist jedoch bei der hier in Frage stehenden Grundrente nicht der Fall (vgl. BayVGH FEVS 44 (1994), 69/72 f. unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.3.1985 - 5 B 120.84). Sie dient der Deckung schädigungsbedingten Mehraufwands (BT-Drucks. 7/2506 S.11). Dabei ist, weil die Rente eine wiederkehrende Leistung ist, an den wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand gedacht (BVerwG FEVS 24 (1974), 345/346). Fällt dieser Mehraufwand in dem Zeitraum, für den die Rente gewährt wird, nicht an, hat er sich erledigt. Wird die Rente dann dem Vermögen zugeführt, ist es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, auch das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden (BayObLG FamRZ 2002, 1289).

c) Weiterhin hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass als Vermögen i.S. des § 1836c Nr. 2 BGB das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Schulden heranzuziehen ist (BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308). Nach § 88 Abs. 1 BSHG a.F. gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 = Buchholz 436.7 § 25 d BVG Nr. 1 m.w.N. und vom 21.8.1989 - 5 B 192.88 = Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr.6). Dass das Gesetz nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden also nicht in die Ermittlung des maßgebenden Vermögens einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG a.F., wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva - anders als etwa bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 76 Abs. 2 BSHG a.F. - fremd (BVerwG Beschluss vom 3.12.1991 5 B 61/90 = Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 22, vgl. auch Fichtner BSHG 2. Aufl. § 88 Rn. 2 m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid bzw. durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist. Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vermögen des Betroffenen nach dem ihm ersichtlichen Kontenstand vom 10.11.2004 mit 10.014,66 EUR angesetzt hat, ohne etwaige Verbindlichkeiten des Betroffenen zu berücksichtigen.

d) Das hat auch zu gelten, soweit die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts mit Schreiben vom 27.7.2004 auf eine Anfrage des Betreuers mitgeteilt hat, die beantragte Freigabe eines Betrages von 3.200 EUR für eine vom Betroffenen gewünschte Zahnbehandlung sei "nicht möglich", weil zunächst die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abgewartet werden müsse. Die Beschwerdebegründung hält es offenbar für ungerechtfertigt, auf den tatsächlichen Kontenstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts abzustellen, obwohl zuvor der Abfluss einer bestimmten Zahlung durch ausdrückliches Verbot verhindert wurde. Dieser Sichtweise kann aber nicht gefolgt werden.

Denn wäre die erstinstanzliche Entscheidung vom 21.4.2004 über den Rückgriff sofort rechtskräftig geworden und hätte die Staatskasse ihre Forderung alsbald eingezogen, hätte das Geld für eine spätere Zahnbehandlung des Betroffenen nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Kosten dieser Behandlungsmaßnahme wären somit ohne Bedeutung für den Erstattungsanspruch des Staates geblieben. An diesem Ergebnis kann sich im Grundsatz nicht allein deshalb etwas ändern, weil der Betroffene gegen die Rückgriffsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat. Wäre es ihm erlaubt, während des laufenden Beschwerdeverfahrens jedenfalls solche Ausgaben größeren Umfangs zu tätigen, denen keine vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Rückgriffsentscheidung eingegangene Verpflichtung zugrunde liegt, könnte er einer bei ihrer Festsetzung begründeten Erstattungsforderung der Staatskasse hierdurch die tatsächliche Grundlage entziehen. Dies kann allenfalls in besonderen, hier nicht gegebenen (vgl. e), Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Es kann deshalb nicht mit Erfolg gerügt werden, dass die Rechtspflegerin die Zustimmung zur Entnahme des vom Betreuer gewünschten Betrages für die Zahnbehandlung des Betroffenen verweigert hat, so dass das Geld auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts noch nicht vom Konto des Betreuten abgeflossen war.

e) Hierdurch wird der Betroffene auch nicht unzumutbar belastet. Der Vertreter der Staatskasse hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Unterbringung nach § 63 StGB der Betroffene staatliche Zuschüsse in erheblichem Umfang zu einer Heilbehandlung nach Maßgabe eines Heil- und Kostenplanes erhalte und den Rest entweder selbst zu tragen habe oder bei entsprechender Bedürftigkeit die Übernahme durch den Sozialhilfeträger verlangen könne. Es trifft also nicht zu, dass der Rückgriff der Staatskasse auf das zum maßgebenden Zeitpunkt vorhanden gewesene Vermögen des Betroffenen ihm eine notwendige Zahnbehandlung verwehre. Allerdings kann er - ebenso wie ein Sozialhilfeempfänger bei der Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit anhand vorhandenen Vermögens - nicht verlangen, dass ihm finanzielle Mittel für eine möglicherweise besonders aufwändige und nicht medizinisch gebotene Behandlungsmaßnahme belassen werden.

Sollte im Übrigen die von dem Betroffenen gewählte Art der Behandlung tatsächlich sowohl medizinisch indiziert als auch nur unwesentlich teurer als eine alternativ in Betracht kommende Behandlungsform, nämlich eine kunststoffverblendete Brücke, sein - wofür das Schreiben des Zahnarztes Dr. S. vom 26.7.2004 sprechen könnte -, liegt es wiederum nahe, dies bei der Anspruchsberechtigung für Zuschüsse und ergänzende Sozialhilfeleistungen geltend zu machen. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, allein wegen der vom Betroffenen in Auftrag gegebenen Zahnbehandlung zu den vereinbarten Bedingungen einen Teil seines heranzuziehenden Geldvermögens von einem Rückgriff der Staatskasse auszunehmen.

f) Soweit der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm die Stellungnahme der Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger nicht zugeleitet worden sei, greift dies nicht durch. Die Stellungnahme erschöpft sich darin, dass die Betreuungsstelle dem Rückgriff ohne weitere sachliche Argumentation zustimmt.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 KostO und entspricht der Höhe des verfahrensgegenständlichen Rückgriffsbetrages.

Ende der Entscheidung

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